Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht
Der Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht muss auf den sein Fachgebiet umfassenden Teilbereichen besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse besitzen. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt durch einen anwaltsspezifischen Lehrgang, der mindestens 120 Zeitstunden umfasst.
Die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer bestätigt mit der Verleihung, dass der betreffende Rechtsanwalt gemäß Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) 80 Fälle auf dem Gebiet des Medien- und Urheberrechts bearbeitet hat, von denen mindestens 20 Fälle gerichtliche Verfahren waren. Insgesamt müssen sich mindestens 5 Fälle auf die unter § 14 der FAO genannten Bereiche Urheberrecht, Verlagsrecht und Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung beziehen.
Rechtsgebiete im Medien- und Urheberrecht
Gemäß Fachanwaltsordnung muss der Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:
1. Urheberrecht, einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht mit einem besonderen Fokus auf internationale Vertragsgestaltung und Verhandlung, internationale Urheberrechtsabkommen
2. Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung
4. Rundfunkrecht
5. Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts
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